312Achtzehntesworden. Fals aber auch sämmtliche Punctenrichtig befunden worden wären; so hatten dieVormünder alsdann die Art, und Naturderer Schulden, und ob sie dem Mobilar,oder Immobilar Erbe anklebeten, fort obdie Gereiden zu Tilgung derer Schulden hin-reicheten, ferners untersuchen müssen; zu-malen zur Zeit des Verkaüfs derer Appellan-ten Mutter, welche nachgehends so gar zuzwenterer Ehe geschritten, und nach derer Ap-pellanten vorgeben die sämmtlichen Gereidenicht allein in die zweyte Ehe gebracht, son-dern auch mit ihrem zweyten Ehemanne vieleserheyrathet haben solle, annoch lebete, undfölglich, als weit die Mobilar-Erbschaftreichete, die währender erstern Ehe gemachtenSchulden zu zahlen nach hiesigen Landes=Rech-ten verbunden ware.§. 8.Hieraus fliesset nun weiters von selbsten,daß gleichwie der Richter, und das Gerichtbey der ertheilten Bestättigung des Kaufs, undVerkaufs die Richtigkeit derer Schuldposten,und die Eigenschaft derer Schulden ebenfalsnicht untersuchet, weder den Henrich C mitseinen Forderungen zu der Wittib vorläufighinverwiesen, noch die Mobilar=Erbschaftvor dem Verkauf des Erbguts angegrifen ha-ben, also die gerichtliche Untersuchung ganzDe-mangelhaft, und unvollkommen seye.bu-
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