309Stück.verstorbenen Ankäufers am 23ten Sept. 1758.gerichtliche Klage angehoben.§. 5.Als nun nach vollführtem Schriftwechselam 28ten Merz 1759. die Urthel dahin aus-gefallen: Würden klagende Erbgenahmen C.sser, als bis dahin geschehen, erweisen, daßihre Mutter qua hæres mobilaris zur Zeit desverkauften Erbguts pro debitis stante thorocontractis hinlänglich zahlbar gewesen, oderüber, daß das Gut merklich unter dem derzeitdahren Werth in ihrer Minderjährigkeit ver-aufet worden, alsdann näher ergehen solle,was Rechtens; so haben die Kläger davon amzweyten April vor Gerichts=Schreiber, undzwey Zeugen provociret, am siebenten selbigenMonats die Berufung dahier eingeführet, sodann am 22ten May die Juſtificationsſchriftübergeben, mithin die Nothfristen richtig be-bachtet.§. 6.Demnach ist in betref der Hauptsache vorlem zu untersuchen, ob bey dem geschlossenenVerkaufe die vorgeschriebenen Rechts=Erfor-erlichkeiten behörend seyen beobachtet, undbefolget worden. Die erstere Erforderlichkeitestehet bekennterdingen darinn, daß der Ver-auf entweder von dem Vormunde selbsten,der doch mit dessen Bewilligung und Ge-nehm-U 3
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten