302Siebenzehntes„tung, oder Vergeltung zu sich nehme-Wann nun eine Muhle zwischen denen Zäu-nen, und in dem Bezirke des adlichen Vor-theils gelegen, so muß selbige auch nach derallgemeinen Regel dem Stamm=Hause, undältesten Bruder folgen, anerwogen dieselbenirgendwo sonderheitlich ausgenommen, nochder obangezogene § der Landes Ordnung vonder in dem Bezirke des adlichen Vortheilesgelegenen Mühle nach der wahren Auslegungs-Kunst zu verstehen; zumalen derselbe von Un-terhochheit, und Herrlichkeit erwehnet, unddavon die Mühlen ausschliesset, mithin klargenug andeutet, daß von solchen Sachen dieRede seye, welche zwischen denen Zäunen zwarnicht gelegen, gleichwohl aber aus einer an-dern Ursache zu dem Stamm=Hause gehören.Solches erhellet noch des breitern daraus /daß es eines theils in hiesigen Landen verschie-dene Mühlen gebe, welche zu Rittersitz n ge-hoͤrig, und dannoch in derer Bezirke nichtgelegen seynd. Andern theils auch in voran-geführter Stelle der Landes=Ordnung dieMühlen denen Zinsen, Schatzung, Pfachtung,Zehenden, und Churmuden, mithin nur sol-chen Sachen, welche ihrer Natur, und Ei-genschaft nach in dem Bezirke des Rittersitzesnicht wohl liegen können, zugezählet werden.Dahero es aller Vernunft zuwider laufenwürde, wann man behaupten wolte, daß dieLandes=Ordnung in mehrerwehntem §. vonder allgemeinen Regel eine Ausnahm mache /und
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