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4 (1768)
Seite
301
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Stück.301nicht begrifen, noch verstanden werden Zins, Schatzung, Pfachtung, Zehendt,Churmudt, und Muhlen, sondern soll mit denselbigen gehalten werden, wie das von alters herkommen so will dieses von einerin dem Bezirke des Stamm=Hauses gelege-nen Muͤhle aus der Ursache verstanden, undausgeleget werden, weilen eine ausser denenZäunen gelegene Mühle von sich selbsten, undaus der Natur der Sache zum adlichen Vor-theile nicht gehörig, mithin auch selbige davonsonderheitlich auszunehmen unnöthig, annebstbey einer Zwang⸗Muͤhle nicht ſo wohl derMühlen=Bau, als vielmehr die Zwang=Ge-rechtigkeit zu betrachten, und in Erwegung zuziehen wäre.§. 8.Diesem jedoch ungeachtet muß ich meineswenigen Orts der Impetratinne den Bey-fall um so mehr geben, je ausdrüklicher dieLandes=Ordnungcit. CAP. 93. §. und ist hierbey 2c.willdaß der elteste Bruder das Stamm-Haus, und Principal=Sitz, wann dernur eins ist, in seinen Graben, Ederen, und Zäunen, und was darinnen gelegen, auch dessen Geschütz, und was darinnenNagelfast ist, voraus ohne einige Verstat-tung,