Stück.301„nicht begrifen, noch verstanden werden„ Zins, Schatzung, Pfachtung, Zehendt,Churmudt, und Muhlen, sondern soll mit„ denselbigen gehalten werden, wie das von„ alters herkommen „ so will dieses von einerin dem Bezirke des Stamm=Hauses gelege-nen Muͤhle aus der Ursache verstanden, undausgeleget werden, weilen eine ausser denenZäunen gelegene Mühle von sich selbsten, undaus der Natur der Sache zum adlichen Vor-theile nicht gehörig, mithin auch selbige davonsonderheitlich auszunehmen unnöthig, annebstbey einer Zwang⸗Muͤhle nicht ſo wohl derMühlen=Bau, als vielmehr die Zwang=Ge-rechtigkeit zu betrachten, und in Erwegung zuziehen wäre.§. 8.Diesem jedoch ungeachtet muß ich meineswenigen Orts der Impetratinne den Bey-fall um so mehr geben, je ausdrüklicher dieLandes=Ordnungcit. CAP. 93. §. und ist hierbey 2c.will „daß der elteste Bruder das Stamm-„Haus, und Principal=Sitz, wann dernur eins ist, in seinen Graben, Ederen,„ und Zäunen, und was darinnen gelegen,„ auch dessen Geschütz, und was darinnenNagelfast ist, voraus ohne einige Verstat-„tung,
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