300Siebenzehnteslezteren angenommene Juramentum manife-stationis, und zwar in personis & salvis po-sitionibus vorläufig abzunehmen.Zweyter Abschnitt.Von einer zwiſchen denen Zäuneneines Rittersitzes gelegenen Mühle.§. 8.Von der Impetratinne ist ferner annochvorgestellet worden, daß gleichwie die Mühlezu B. dem adlichen Vortheile von undenkli-chen Zeiten angebauet, auch in dessen Zäunen,und Gränzen eingeschlossen; also dieselbe zumadlichen Vortheile gehörig, und darum vongegenseitiger Ansprache, und erhaltenen Man-dato manutenentiae gänzlich auszunehmenwäre. Die Impetrantinnen haben hieraufnicht verabredet, daß die Mühle zwischen de-nen Zäunen, und in dem Bezirke des Haupt-Hauses, oder adlichen Urtheils gelegen; son-dern sich desfals auf hiesige Landes=Ordnungabberufen, worinnen daCAP. 93. §. so auchversehen „ So auch ein solch Stamm=Haus„Underhochheit, und Herrlichkeit hätte, die„ soll bey demselbigen verbleiben, doch sollen„ in solcher Underhochheit, und Herrlichkeit„nicht
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