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299Stück.worden) oberwehntes Edict bey der GuͤlischenRitterschaft so wenig, als hiesigen Dicaste-rien jemals zur Uebung gebracht, und alsodurch den Nichtgebrauch wiederum aufgeho-ben ist.§. 7Dessen Wahrheit, und den Ungrund ihrerbisherigen Gründe hat die Impetratin allemVermuthen nach selbsten anerkennet, und da-tum dafür halten wollen, daß Familien Ver-träge obhanden seyn müssen, vermög welcherdas weibliche Geschlecht, so lange der MannsStamm übrig, von der Erbschaft ausgeschlos-fen, und selbigem nur ein Heyraths: Gut bey-geleget worden. Um das Angeben zugleichwahrscheinlich zu machen, und gar zu erwei-sen, hat die Impetratin denen Impetrant-innen ein Juramentum manifestationis wegener in Händen habenden, oder doch sonstwissentlichen Briefschaften aufgetragen, dieImpetrantinnen auch zu dessen Ausschwörungsich anerbotten, und darauf die Impetratindieses anerbieten in ihrem leztern Protocollar-Satze angenommen. Da also (wie die Im-petrantinnen in der leztern Schrift vorgebenwollen) nicht gesagt werden mag, daß dieImpetratin von dem angeforderten Eydestillschweigend abgegangen seye; so wäre fer-nere Commissio aufzutragen, das von derImpetratinne denen Impetrantinnen Act.50. fol. 4. aufgetragene, und von denenlezte-