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4 (1768)
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298Siebenzehntes sion, und Anforderung, auch allen Seith- und Beyfällen, es sey dann, daß die Brü- der weltlichen Standes ohne Hinterlassung ehelicher Leibes=Erben versterben würden /auf welchen sich etwa ergebenden Fall allein denen Töchtern das jus Successionis vorbe- halten seyn, sonsten aber so lange Brüder weltlichen Standes / oder derer männlicheDescendenten im Leben seynd, von allen Seith und Beyfällen gänzlich ausgeschlos-sen bleiben sollenGleichwie nun die Erb-schaft und Rittergüter, worüber dermalen ge-stritten wird, in dem Herzogthume Berg ge-legen, und in diesem Betracht die Impetrant-innen so wohl, als die Impetratin zu derBergischen Ritterschaft gehören; also kandas obangeführte Edict dahier um so wenigerZiel, und Maal geben; je bekennter es ist,daß obgleich nach Zeugnüsse desVOETS in Histor. Jur. num. 166.beede Herzogthume Gülich, und Berg völligvereiniget, und daher einem, und dem nem-lichen Rechte unterworfen, jedannoch die bee-den Ritterschaften, oder RitterschaftlichenCollegia von einander ganz unterschieden,und die fuͤr eine Ritterschaft gegebene Ver-ordnung, und Freyheit der andern nicht ge-meinschaftlich, noch darauf auszudehnen seye.Jedoch kommt es auch hierauf nicht einmalan, anerwogen (wie mir steetshin versichertwor⸗