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4 (1768)
Seite
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297Stück.eben so wenig mag auch die Verordnung,oder das Edict vom 28ten Mäy 1709. derImpetratinne zum Vortheile gereichen.Dieses Edict betrift nemlich nur die GülischeRitterschaft, und besaget ausdrüklichNach-dem auf lezterm allhier gehaltenen allgemei- nen Landtage uns Unsere der Zeit anwesen- de Gülische Landstände von der Ritterschaft unter andern auch unterthänigst zu erkennengegeben, welchergestalten sie zu Conserva-tion ihrer adlichen Familie, und mehrermaufnehmen der Gülischen Ritterschaft, auch zu künftiger Verhütung der sich sonst er- weckenden langwierigen kostbaren Processensich genöthiget befunden, unter Ihnen, je-doch unter Unser, als des Landes Fürsten vorbehaltenen gnädigsten Ratification dahinverbindlich zu vereinbahren, daß die Töch-ter, welche sich zum Heyrathen resolviren, und sich gleichen Stands nach ihrer Nais- lance würklich heyrathen würden, mehr, noch minder, dann zwey, drey, und respe-ctive vier, fünf, und zum Höchsten bissechs tausend Oberländische Gulden, nach Ertrag der Güter, auch befinden, und le-diger Erkennung derer Eltern, und nachderer Tod, der nächsten Anverwandten zu ihrer Aussteurung in allem zu prætendirenberechtiget, dieselben aber durch die baare Auszahlung sothaner Aussteurungs=Gelder,oder aber dererselben gegebene genugsame Versicherung von fernerer erblichen succes-sion,