297Stück.eben so wenig mag auch die Verordnung,oder das Edict vom 28ten Mäy 1709. derImpetratinne zum Vortheile gereichen.Dieses Edict betrift nemlich nur die GülischeRitterschaft, und besaget ausdrüklich „Nach-dem auf lezterm allhier gehaltenen allgemei-„ nen Landtage uns Unsere der Zeit anwesen-„ de Gülische Landstände von der Ritterschaft„ unter andern auch unterthänigst zu erkennengegeben, welchergestalten sie zu Conserva-„tion ihrer adlichen Familie, und mehrermaufnehmen der Gülischen Ritterschaft, auch„ zu künftiger Verhütung der sich sonst er-„ weckenden langwierigen kostbaren Processensich genöthiget befunden, unter Ihnen, je-„doch unter Unser, als des Landes Fürsten„ vorbehaltenen gnädigsten Ratification dahinverbindlich zu vereinbahren, daß die Töch-ter, welche sich zum Heyrathen resolviren,„ und sich gleichen Stands nach ihrer Nais-„ lance würklich heyrathen würden, mehr,„ noch minder, dann zwey, drey, und respe-„ctive vier, fünf, und zum Höchsten bissechs tausend Oberländische Gulden, nach„ Ertrag der Güter, auch befinden, und le-„diger Erkennung derer Eltern, und nachderer Tod, der nächsten Anverwandten zu„ ihrer Aussteurung in allem zu prætendirenberechtiget, dieselben aber durch die baare„ Auszahlung sothaner Aussteurungs=Gelder,oder aber dererselben gegebene genugsame„ Versicherung von fernerer erblichen succes-„sion,
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