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4 (1768)
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296Siebenzehntessam als eine allgemeine Regel vorausgesetzet,daß ohne völlige Abgütung, und Verzicht dieRitterbürtigen Töchter eben so, wie die nichtRitterbürtigen mit zur Erbtheilung gehen;zumalen die Landes Ordnung, fals sie dieToͤchter von der Erbschaft platterdingen, undohne Verzicht ausschliessen wollen, alsdannauch die Abgütung bestimmet, und dabey ver-ordnet haben würde, daß die Güter denenBrüdern überhaupts, und ohne Unterschiedverbleiben, und selbige ihren Schwestern nureine Abgütung reichen sollen. Diesem kom-met leztlich annoch hinzu, daß in der Landes-Ordnungcit. CAP. 94. §. dergleichen 2c.mit dürren Worten versehen dergleichen sollihnen (das ist denen Töchtern, welche aufdie elterliche Erbschaft verziehen) auch diese Succession, und Erbung der Seith undBeyfälle, es wäre dann sonderlich darauf verziehen worden, in allwegen vorbehalten seyn mithin die Töchter überhaupts nichtunfähig zu erben erkläret, und darum vielwe-niger von der elterlichen Erbschaft, es seyedann, daß sie darauf verziehen, seyen ausge-schlossen, oder den Verzicht zu leisten ange-wiesen worden.§. 6.So wenig demnach die Landes=Ordnung,eben