296Siebenzehntessam als eine allgemeine Regel vorausgesetzet,daß ohne völlige Abgütung, und Verzicht dieRitterbürtigen Töchter eben so, wie die nichtRitterbürtigen mit zur Erbtheilung gehen;zumalen die Landes Ordnung, fals sie dieToͤchter von der Erbschaft platterdingen, undohne Verzicht ausschliessen wollen, alsdannauch die Abgütung bestimmet, und dabey ver-ordnet haben würde, daß die Güter denenBrüdern überhaupts, und ohne Unterschiedverbleiben, und selbige ihren Schwestern nureine Abgütung reichen sollen. Diesem kom-met leztlich annoch hinzu, daß in der Landes-Ordnungcit. CAP. 94. §. dergleichen 2c.mit dürren Worten versehen „ dergleichen sollihnen (das ist denen Töchtern, welche auf„die elterliche Erbschaft verziehen) auch diese„ Succession, und Erbung der Seith und„Beyfälle, es wäre dann sonderlich darauf„ verziehen worden, in allwegen vorbehalten„ seyn „ mithin die Töchter überhaupts nichtunfähig zu erben erkläret, und darum vielwe-niger von der elterlichen Erbschaft, es seyedann, daß sie darauf verziehen, seyen ausge-schlossen, oder den Verzicht zu leisten ange-wiesen worden.§. 6.So wenig demnach die Landes=Ordnung,eben
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