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4 (1768)
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294Siebenzehnteswogen im Falle eines Herkommens, und Ge-wohnheit es auf den Willen derer Töchterganz nicht ankäme, sondern jene Töchter, diekeinen Verzicht leisten wollen, für verzieheneToͤchter von Rechtswegen gehalten, und erkläret werden müsten, wie solches der berühmteMOSER in Teutschem Staats=Rechte,Theil XVI. Buch III. Capitel 79.decl. 4. §. 13.anmerket, und mit verschiedenen Beyspielenbestättiget Ueber dieses wird niemand, so inhiesigen Landen nur ein wenig bekennt, verab-reden, daß die nicht ritterbürtigen Töchterwann selbige keinen Verzicht nach Vorschriftder Landes Ordnung gethan, zu der elterli-chen Erbschaft ohne allen Anstand, und Be-denken mit denen Söhnen zugelassen werden.Fölglich ist von denen Ritterbürtigen das nem-liche auch zu sagen; immassen die LandesOrdnung von denen Ritterbürtigen nicht al-lein erwehnet, sondern vielmehr anführet, daßin hiesigen beeden Fürstenthumen, sonderlichaber unter denen von der Ritterschaft zu Er-haltung des Stammes die Verzichten dererToͤchter hergebracht, und üblich seyen. Wor-aus zur Genüge erhellet, daß von den nichtritterbürtigen Töchtern eben so wohl, als de-nen Ritterbürtigen die Rede seye; zumalendas Woͤrtlein: Sonderlich von solcher Na-tur, und Eigenschaft ist, daß es mehrere Sa-chen