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289Stück.solches kan ich meines Orts um so weniger er-messen, je klärlicher meinem düncken nach dieLandes=Ordnung das gerade Widerspiel be-lehret. Sollen nemlich jene Heyraths-Ver-schreibungen, worinnen die Töchter auf dieelterliche Erbschaft verziehen, und welche nachden gemeinen Rechten unerlaubt, und kraft-loß seynd, nach Vorschrift hiesiger Landes-Ordnung für gültig, und bündig gehaltenwerden; so folget unhintertreiblich, daß einesolche Heyraths-Verschreibung würklich da-seyn musse, immassen dasjenige, so nicht ist,für gültig unmöglich kan gehalten werden.Muß nun aber, um die Töchter von der Erb-schaft auszuschliessen nicht allein eine Heyraths-Verschreibung obhanden, sondern darinnenauch ein Verzicht enthalten seyn; so kan ge-wislich von einem auch nur halbvernünftigenanders nicht geschlossen werden, dann daßohne dergleichen Verschreibung, und Ver-zicht die Töchter ordentlicherweise mit zur Erb-schaft schreiten; zumalen das Gesetz keinenVerzicht erforderet haben würde, fals selbi-ges die Töchter von der Erbschaft platterdin-gen ausschliessen wollen. Nam si talis animusad fuisset, neutiquam oportuisset, foeminasnon succedentes speciatim renunciare, sedabsque renunciatione fuissent exclusae.BETSIUS de Statut. Pact. & Consuet.Cap. VIII. §. 15.Solches wird dadurch noch des mehrern bestät-tiget,