Siebenzehntes288„ warden vervortheilet, und betrogen werde;„ so sollen solche Heyraths=Verschreibungen„ (so ferne sie doch mit Wissen, und Willen„derer Töchter, mit Unterschreibung, oder„ da sie nicht schreiben könnten, auf Bitt„ anderer von ihrentwegen aufgericht) vestig-„ lich, und unverbrüchlich gehalten, und vol-„lenzogen werden. Und darum ob gleich die„ Töchter in diesem Falle den gethanen Ver-„ zicht mit ihrem leiblichen Eyde, wie die ge-„ meinen geistlichen Rechten thun erforderen,„ nicht bekräftiget, oder an Ortern, da sich„ solches gebührt, keinen Ausgang gethan,„ und nach Absterben derer Eltern willig, und„ urbietig wären, ihre empfangene Heyraths-„Güter widerum einzubringen, und beyzule-„ gen; so sollen sie doch zu den elterlichen Gü-„tern keinen Zugang haben, sondern davon„ gänzlich, und zumalen ausgeschlossen seyn.§. 3.Hieraus ergiebt sich zwar, daß wann eineTochter bey ihrer Verheyrathung auf die elter-lichen Güter, und Erbschaft verziehen, als-dann der Verzicht, wäre derselbe auch gleichmit keinem Eyde bestättiget, gültig, und bün-dig seye. Wie aber daraus gefolgeret, undgeschlossen werden wolle, daß die Töchterwelche entweder nicht verheyrathet, oder dochbey ihrer Verheyrathung auf die elterliche Erb-schaft nicht verziehen, zu erben unfähig seyen,sol-
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