Druckschrift 
4 (1768)
Seite
288
Einzelbild herunterladen
 

Siebenzehntes288 warden vervortheilet, und betrogen werde; so sollen solche Heyraths=Verschreibungen (so ferne sie doch mit Wissen, und Willenderer Töchter, mit Unterschreibung, oder da sie nicht schreiben könnten, auf Bitt anderer von ihrentwegen aufgericht) vestig- lich, und unverbrüchlich gehalten, und vol-lenzogen werden. Und darum ob gleich die Töchter in diesem Falle den gethanen Ver- zicht mit ihrem leiblichen Eyde, wie die ge- meinen geistlichen Rechten thun erforderen, nicht bekräftiget, oder an Ortern, da sich solches gebührt, keinen Ausgang gethan, und nach Absterben derer Eltern willig, und urbietig wären, ihre empfangene Heyraths-Güter widerum einzubringen, und beyzule- gen; so sollen sie doch zu den elterlichen Gü-tern keinen Zugang haben, sondern davon gänzlich, und zumalen ausgeschlossen seyn.§. 3.Hieraus ergiebt sich zwar, daß wann eineTochter bey ihrer Verheyrathung auf die elter-lichen Güter, und Erbschaft verziehen, als-dann der Verzicht, wäre derselbe auch gleichmit keinem Eyde bestättiget, gültig, und bün-dig seye. Wie aber daraus gefolgeret, undgeschlossen werden wolle, daß die Töchterwelche entweder nicht verheyrathet, oder dochbey ihrer Verheyrathung auf die elterliche Erb-schaft nicht verziehen, zu erben unfähig seyen,sol-