290Siebenzehntestiget, daß die Landes=Ordnung die Verzich-ten, nicht anders für gültig gehalten habenwolle, dann so ferne sie mit Wissen, und Wil-len derer Töchter errichtet. Woraus dannganz klar zu entnehmen, daß die Töchter we-der platterdingen, und ohne Verzicht von derErbschaft ausgeschlossen, noch auch auf dieErbschaft zu verzeihen verbunden seyen; inmehrerm betracht, daß es auf derer TöchterWillen keinesweeges ankommen, noch dieGültigkeit des Verzichts davon abhangenkönnte, wann dieselben von der Erbschaftdurch das Gesetz ausgeschlossen, oder bey derVerheyrathung einen Verzicht zu thun gehal-ten wären. Ueber dies werden die Töchter sowohl' von den Deutschen als Römischen Ge-setzen zu der elterlichen Erbschaft berufen, wieſolchesSTRUVE de Allod. Imper. Cap. IV. §. 41.mit folgenden bewähret: Licet inter priva-tos olim Filiae à successione paternâ fuerintexclusae, media tamen aetate, Saxonum, &Suevorum Legibus etiam filiae ad successionem paternam, maternamque fuerunt ad-missae. Docet hoc clarus Textus SpeculiSaxonici, quod ita decernit: Die Tochter,so in dem Hause geblieben ist, unausgegeben,theilt nicht ihre Mutter gerade mit der Schwe-ster, die ausgeradet, und vergeben ist, wasihnen aber an Erbe anstirbet, das müssen siemit
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