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4 (1768)
Seite
287
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287Stück.mit einer Heyrats=Gaabe, oder Aussteurungsich müsten begnügen lassen.§. 2.Solches zu beweisen, und zu erhaupten be-ziehet dieselbe sich erstlich auf hiesige Landes-Ordnung, worinnenCAP. 94. §. und wiewol 2c.versehenWiewol die Vorwarten, und Ge- dinge denen Heyraths=Verschreibungeneinverleibt, daß die Töchter mit einem be-stimmten Pfenning, oder sicherer Erbschaft ausbestadt (*), und dadurch von dem Erb- falle der elterlichen Güter ausgeschlossen seyn sollen, nach Ordnung der gemeinen beschrie-benen Rechten kraftlos, und unbeständig seyn; Jedoch dieweil von altersher in un- sern Fürstenthumen Gülich, und Berg, sonderlich aber unter denen von der Ritter-schaft, damit die Stämme unterhalten wer- den mögten, dermassen löblich herbracht,daß die Töchter mit ihrem empfangenen Heyraths-Gut begnügig seyn, und weiters reinen Zugang zu den elterlichen Erbgütern haben sollen: Und dann auch redlich, undbillig ist, daß niemand in Heyraths=Für-war-(*) Ausbestadten heisset nach hiesiger Redens=Arteine Tochter ausſteuren.