287Stück.mit einer Heyrats=Gaabe, oder Aussteurungsich müsten begnügen lassen.§. 2.Solches zu beweisen, und zu erhaupten be-ziehet dieselbe sich erstlich auf hiesige Landes-Ordnung, worinnenCAP. 94. §. und wiewol 2c.versehen „Wiewol die Vorwarten, und Ge-„ dinge denen Heyraths=Verschreibungeneinverleibt, daß die Töchter mit einem be-stimmten Pfenning, oder sicherer Erbschaft„ ausbestadt (*), und dadurch von dem Erb-„ falle der elterlichen Güter ausgeschlossen seyn„ sollen, nach Ordnung der gemeinen beschrie-benen Rechten kraftlos, und unbeständig„ seyn; Jedoch dieweil von altersher in un-„ sern Fürstenthumen Gülich, und Berg,„ sonderlich aber unter denen von der Ritter-„schaft, damit die Stämme unterhalten wer-„ den mögten, dermassen löblich herbracht,„daß die Töchter mit ihrem empfangenen„ Heyraths-Gut begnügig seyn, und weiters„ reinen Zugang zu den elterlichen Erbgütern„ haben sollen: Und dann auch redlich, undbillig ist, daß niemand in Heyraths=Für-„war-(*) Ausbestadten heisset nach hiesiger Redens=Arteine Tochter ausſteuren.
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