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4 (1768)
Seite
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286SiebenzehntesXVII.I. Von Erbung Ritterbürtiger Töch-ter.II. Von einer zwischen denen Zäu-nen eines Rittersitzes gelegenenMühle.Erster Abschnitt.Von Erbung RitterbürtigerTöchter.§. 1.ls auf Absterben der verwittibten Frey-4frauen von N., welche zwey Töchter,so dann des vorhin verstorbenen Sohns=Frau,sammt zwey annoch unmündigen Kindern hin-terlassen, die beeden Töchter am fünften Hor-nung 1759. dahier angerufen, und gebetten,sie bey den durch Absterben beeder Eltern ih-nen anerfallenen zwey dritten Theilen dererAllodial=Güter, und Erbschaft ex interdictoquorum bonorum zu handhaben; so lehnetedie Sohns=Frau sich dawider auf, und wen-dete fürnemlich ein, daß bey denen Ritterbür-tigen die Töchter nicht erben mögten, sondernmit