285Stück.also diesem Uebel, und Unheile vorzubiegen,ist es viel gerathener, und dem gemeinenWeesen ersprieslicher, dem Anpfächter, falser auch der Einquartirung halber einen Nach-laß des Pfachtes zu forderen berechtiget wäre,die nachsuchende Vergütung abzusprechen, alsdie Unterthanen, und das ganze Land in un-entliche Processen zu verwickelen, und in ver-derbliche Kosten zu stürzen; zumalen ohnehindie hieraus entspringenden Processen so gear-tet, daß in Ansehung der verschiedenen Mey-nungen derer Rechts=Gelehrten die Proceß-Kosten meistentheils gegeneinander vergleichenwerden, und also der Anpfächter in der Thatofters nichts gewinne, sondern mehr an denProceß wenden müsse, als der durch Recht,und Urthel auserwonnene. Nachlaß sich be-trägt.§. 15.In Erwegung dieses, wie auch aller ande-ren obangeführten Umstände wäre derowegenmeinem wenigsten Ermessen nach zu sprechen,daß Beklagter den eingeklagten Pfacht Ruck-stand des gethanen Einwendens ungehindertdem Kläger zu entrichten schuldig, gleichwo-len aber die aufgegangenen Proceß=Kosten ge-geneinander aufzuheben seyen.XVII.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten