284Sechszehnteszu erwegen, daß unendliche Processen, undRechts=Irrungen unter denen Unterthanenentstehen würden, wann man die Meynunghegen wolte, daß der Verpfächter dem Miet-manne die erlittene Einquattirung zu vergü-ten schuldig seye. Ob es alsdann gleich eineallgemeine Regel wäre, daß ein Nachlaß desPfachtes geschehen müste; so würde es nichtsdestoweniger hundert, und tausend Schwie-rigkeiten absetzen, um bey allen Vorfallen-heiten von der Regel einen Gebrauch zu ma-chen, und jede Sache darnach zu schlichten.Ein Verpfächter würde sagen: Der Miet-mann hätte seinem Gaste nur ein kleines Zim-mer eingeraumet, und darum an dem Pfachteschier nichts, oder gar wenig abzuziehen.Dahingegen würde ein anderer Mietmanneinwenden, daß er seinem Gasie die bestenZimmer, die Kuche, und Stallung hergege-ben, mithin nicht einmal den Gebrauch deshalben Hauses gehabt hätte. Der dritte wür-de vorschützen, daß die Einquartirung demHause nicht gleich, noch ihme, sondern demMagistrat diese Ungleichheit aufzumessen wä-re. Und endlich würden viele so gar verab-reden, daß der Mietmann so viele, und lan-ge Einquartirungen, als er angegeben, in derThat, und würklich gehabt hätte. Kurzdieser würde eine solche, und der andere eineandere Einrede machen, mithin die Gerichtenichts mehr zu thun haben, als täglich Ein-quartirungs=Processen zu entscheiden. Umalso
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