283Stück.thanen ohne Ansehung des Standes, undWürde zur Einquartirung angewiesen wor-den, die Einquartirung betrofen, und er sichderen, er mögte auch ein Haus bezogen haben,was für er immer gewolt, keinesweegs ent-schlagen können, es seye dann, deß er entwe-der die Stadt verlassen, oder sich auf ein klei-nes Stock, und wenige Zimmer begeben hät-te. Welchen Theil aber gleichwie er nicht er-wählet, sondern das Haus zu be= und mit sei-nen Gästen zu wohnen fortgefahren; also mager einen Pfacht Nachlaß um so weniger an-forderen, als eines theils der Verpfächter dieSchuld nicht trägt, daß die persönliche Frey-heit aufgehoben, und alle Unterthanen ohneUnterschied zur Einquartirung angewiesenworden. Andern theils auch in denen Rechtennachdruͤcksam versehen: Habitatores non sipaulo minus commode aliqua parte caenaculiuterentur, statim deductionem ex mercederacere oportet.L. 27. princ. 7. locat. conduct.§. 14.Letzlich ist hiebey (wieFABER ad Cod. Lib. IX. Tit. XXX.Def. 9.in einem ganz gleichen Falle angemerket) wohlzu
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