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282Sechszehntesdie Unterthanen, die alle ohne Ausnahme zurEinquartirung verbunden, sollen bequartiretwerden. Ab hoc jure, scilicet belli, schreibtunter vielen anderen.BOEHMER in Introduct. in Jus Publ.Univers. Part. Spec. Lib. II. Cap. 1.§. 27. & 28.praeterea dependet jus nictationis, vi cujusimperans subditis imponit, ut milites inaedes recipiant, quos pro securitate publicaconscripsit. Et possunt omnes subditi, cujuscunque conditionis sint, ad id cogi, nisise doceant exemtos per privilegium, quodtamen in casu necessitatis non attenditur. Danun in hiesiger Stadt von dem gnädigstenLandes=Herrn, oder Höchstderoselben nach-gesezten Regierung bekenntermassen die Ver-fügung geschehen, daß mit einsweiliger Aufhe-bung der einigen Unterthanen verliehenen Frey-heit alle ohne Unterschied, der Ritterstand sowohl, als auch Geheim= und Hofräthe, jadie Geistlichen, und Clöster bey andringenderNoth mit Einquartirung beleget werden sollen;so ist leichte abzuschliessen, daß den Beklag-ten, welcher sonst, als ein Rath eine persön-liche Freyheit hatte, nicht so wohl darum,weilen er in einem der Einquartirung unter-worfenen Hause gewohnet, sondern vielmehraus der Ursache, weilen die persönliche Frey-heit für diesmal aufgehoben, und alle Unter-tha=