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4 (1768)
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281Stück.kommt, nur mit einem Cronendahler bezahlet,und vergütet. Wann wir daher gleich dieruckstehende Zahlung dermaleneinst erhalten,können wir alsdann in Wahrheit sagen, daßwir bey der Französischen Einquartirung vonallen Einquartirungs=Kosten frey gewesen,und geblieben seyen? Jedoch wäre auch dieses;so mögte gleichwohl zu Beybehaltung einigerGleichheit unter die Landes=Einwöhner, nichtausser acht gelassen werden, daß nach unsererbisherigen Verfassung die Brandschatzungen,und übrige dem Feinde geschehenen Lieferungenblos allein auf dem steuerbaren Grund geschla-gen, und repartiret werden, mithin es diegröste Ungleichheit, und Unbilligkeit seyn wür-de, wann der Eigenthümer des Hauses, wel-cher die Brandschatzungen, und alle derglei-chen Lasten, wie auch den dem Hause durchdie Einquartirung zugefüget werdenden Scha-den allein, und einseitig trägt, annebst an-noch wegen der Einquartirung an dem Pfachtenachzulassen verbunden seyn solte.§. 13.Diesem allen kommet annoch ferner hinzu,daß das Einquartirungs=Recht, oder dieMacht einzuquartiren von dem Rechte zu krie-gen, und der Landes=Hoheit herfliesse, mit-hin von dem Gutbefinden, und Befehl desLandes=Herrn lediglich abhange, wie die Ein-quartirung eingerichtet, und welchergestaltendie