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4 (1768)
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279Stück.als eines theils die erstere Rechts. Regel beleh-tet, quod unaquaeque res suo pereat domino.L. 9. Cod. de Pignor. Action.Andern theils auch der Verpfächter, fals erin hiesiger Stadt wohnet, nicht nur demsel-ben Schicksaale untergeben, sondern nochanbey allen Schaden, der dem Hauſe zuge-füget wird, und durchgehends höher, als dasVerderb, und Beschädigung des Hausraths,sich zu erstrecken pflegt, zu tragen schuldig,mithin in diesen Puncten zwischen beeden, demVerpfächter nemlich, und dem Anpfächterine mehr, dann vollkommene Gleichheit ob-handen ist. Uebrigens, und in Ansehung desHolzes, Lichtes, und dergleichen Sachen,velche die Einquartirten, oder derer Bedientedem Wirthen wider allen Befehl abpressen,der heimlicher weise kränken, bewähretL. 15. §. 2. π. locat. conduct.ausdrüklich: Si vero nihil extra consuetudi-nem acciderit, damnum coloni esse. Idem-que dicendum, si exercitus praeteriens perasciviam aliquid abstulit.§. 12.Alleine (dürfte in Betref der FranzösischenEinquartirungen ein ander annoch einwenden)dieS