Sechszehntes278des Verpfächters Rechnung seinen Gästenkeine Höflichkeit erweisen, noch demselben dieDarreichung des unentbährlichen Hausrathseinigermassen ankreiten; zumalen ihn darzualle menschlichen Pflichten, die geschriebenenGesetzen, ja die Vernunft selbsten verbinden,wie ſolchesSTRYCK Oper. Omn. Pol. III. Disput.VII. Membr. 2. Sect. 3. num. 18.mit folgenden anerrinneret: Urbanitati hospitis injunctum velim, ne militem commoditate debita frustretur, nec lassa itineremembra squalido excruciet diversorio; In-superque meminerit, se non solius hospitalitatis, sed & hospitii jure hoc casu teneri.quod praeter humanitatis blandimenta legineceditatem infert. Diesem kommet annochhinzu, daß die Verpfächter, welche (wie derKläger) währenden Einquartirungen in hiesi-ger Stadt gewohnet, in ihren eigenen Woh-nungen ebenfals Einquartirung gehabt, undeinige Zimmer, wie auch den unentbehrlichenHausrath hergegeben, mithin es aller Billikeit widerstreben würde, fals dieselben ihremundAupfächter deshalben etwas vergüten,fölglich zweyfache Lasten tragen solten. Wannferner an dem Hausrath etwas verdorben /und beschädiget wird; so muß der Anpfächterdiesen Schaden (wie man zu reden pflegt) ansein Bein um so unwidersprechlicher binden /als
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