277Stück.edieneten sich manchmal des Wirthes Hol-und Lichts, sie verdürben zuweilen einigenHausrath, und verursacheten durch vieles ein-und auslaufen, durch spat nach Haus kom-m, durch überflüssige Angesinnungen, undf andere dergleichen weise grosses Ungemach,Unruhe, mithin trüge der Mietmannehin schon seinen Last, wann ihme gleichgen des Nichtgebrauches der ganzen Woh-ng an der Pfacht etwas nachgelassen wuͤr-Es hat dieses alles zwar seine gute Rich-keit: dahingegen lasset uns zugleich etwafer erwegen, von welcher Art, und Gat-9 sothane Lasten seyen, ob sie denen LastenEigenthümers beykommen, und was diesetze desfals verordnen. Als viel erstlichNichtgebrauch einiger Zimmer anlanget;st dieser Schade gewislich unter denenjeni-zu zählen, wovon esin L. 25. §.6. π. locat. conduct.isset: Alioquin modicum damnum aequomo ferre debet colonus: in mehrern be-ht, daß der Anpfächter dadurch zwar ei-Einschränkung, und Ungemach erleide,ssen aber keinen würklichen Abgang imtel empfinde, mithin der Nichtgebraucheinem Theile den Schaden erreiche, wel-dem Verpfächter von wegen derer Brand-atzungen, und übrigen Lieferungen zu-hst. Zum andern mag der Anpfächter aufdes
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