Sechszehntes274mand denenselben ein mehreres zu geben schul-dig seyn solle. Woraus dann zur Genüge er-hellet, daß die damalige Einquartirung nureine blose Einquartirung, und völlig nach derRömischen Gesetzen eingerichtet gewesen.Zum andern seynd aber von dem Feinde auchBrand=Schatzungen, Früchten, und anderedergleichen Lieferungen ausgeschrieben, undzum Theile würklich abgeführet, zum Theileaber annoch rückständig, derentwegen derFeind bis auf die heutige Stunde bedrohendeAnmahnungen thut, und wodurch wir alsonoch iezo die Einquartirungs Kosten sehr hartwahrnehmen, anerkennen, und empfinden.Mit der Französischen Einquartirung ist esschier ebenermassen bewendet; anerwogen wireines theils nach Vorschrift derer Einquarti-rungs=Zeddelen denen Einquartirten nur dasblose Quartier, Lager, oder Obtach geben:dahingegen auch andern theils auf FranzösischeAngesinnung, und Anforderung viele Fütte-rung, nemlich Haber, Heu, und Strohebeyschaffen, wie auch schier unzählige Fuhren,oder Frachten thun, fort sonstige Kosten an-wenden müssen, und derer würklich noch nichtenthoben seynd.§. 10.Gleichwie nun die gewöhnlichen Stadt-Einkünfte zu Abführung der ausserordentlichenBrandschatzungen, oder Steuren nicht hin-reich-
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