275Stück.reichten, auch hiesige Stadt keine eigene Län-derey, Wiesen, und Felder besitzet, noch einjeglicher Bürger, und Einwohner die beyträg-uchen Früchten, Haber, Heu, Strohe, Holz,und Pferde hat; also spricht es von selbsten,daß hiesige Stadt die erforderlichen Früchten,und übrige Sachen ankaufen, und zuweilenauch die Frachten bedingen müssen. Worzuwie auch zu Zahlung derer Brandschatzungen,da dieselbe viel Geld vonnöthen hatte; soware kein anderes Mittel übrig als eine zwarausserordentliche Schatzung, oder Steuerauszuschreiben, oder (wie man dahier redet)einen Beyschlag zu machen, dabey jedoch nachunserer bisherigen Verfassung des ordentli-chen, und gewöhnlichen Steuer=Fusses sichzu bedienen, und darnach alle Einquartirungs-Kosten, und Abgaaben auf den steuerbarenMorgen, oder auf die Häuser, und liegendeGründe zuschlagen, und zu repartiren. Esist daher mit beeden Händen zu greifen, daßeines theils der Eigenthümer, oder Herr desHauses die eigentliche Einquartirungs=Kosten,und Lasten bis dahin einseitig getragen: undandern theils der Anpfächter, oder Miet-mann des Hauses, fals ihme wegen der blo-sen Einquartirung ein Nachlaß des Pfachtesangedeihen solte, in den gemeinen Landesbe-schweren nicht das allermindeste beytragen,und daraus also (wieMe-S 2
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