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4 (1768)
Seite
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273Stück.§. 9.Nach also festgestelten, und sattsam bese-stigten Grund=Sätzen, und Regelen ist esnunmehro an deme, daß wir untergebeneSache darnach beurtheilen, und fölglich un-tersuchen, von welcher Art, und Gattung die-jenige Einquartirung gewesen seye, wegenwelcher der Beklagte einen Nachlaß des Pfach-tes anverlanget, und forderet. Wie leider!allzuviel bekennt; so haben wir so wohl fran-zoͤsische als feindliche Einquartirungen dahiergehabt, mithin haben wir auch, um ordent-lich zu werke zu gehen, auf die lezteren ebenso, wie auf die ersteren ein Augenmerk zuwerfen, und beeder Art, und Beschaffenheitzu begusfündigen. Als viel die feindliche Ein-quartirung anlanget; so finde ich, daß mandabey den oben behaupteten Unterschied zwi-schen der blosen Einquartirung, und denenEinquartirungs=Kosten ganz füglich machenonne. Fürs erste haben nemlich nicht nur diedamaligen Quartier=Zeddelen, wovon ichselbst noch vier aufweisen kan, von mehrermnicht, dann dem Quartier, das ist, der blo-sen Wohnung gemeldet, sondern auch bekenn-termassen der derzeitige Hannöverische Be-fehlshaber Freyherr von Hardenberg, so gardie ihme zum vollen Ruhme gereichende Ver-ordnung ergehen lassen, daß die Einquartir-ten ein mehreres nicht, als das Quartier,oder Obtach zu forderen berechtiget, noch je-mand