255Stück.Frage zum Besten, und Vortheile des Klägers,als Verpfächters beantwortet werden müssen;so fallen alle Neben=Umstände von selbstenhinweg. Fals hingegen die Beantwortungdem Kläger zuwider seyn solte; so würde als-dann erst zu erwegen seyn, ob, und in wieweit die angeführten Umstände die allgemeineEntscheidung in untergebenem Falle ab änderenkönnten.§. 2.So wohl, und rechtlich bey Entscheidunger vorgestelten FrageMEVIUS Part. II. Dec. 90.anerinneret: Exorta inter locatorem, &conductorem de onere militaris hospitatio-nis sustinendo controversia, primo inspici-endum, quid conventum, si hoc non appa-ret, quid regione constitutum, aut consue-tum; so wenig kan auf diese Errinnerung inuntergebener Sache acht genommen werden.Eines theils haben beede Theile auf den Pfacht-Zeddel sich nicht einmal abberufen, vermuth-lich aus keiner andern Ursache, als weilenvon denen Einquartirungen darinnen nichtsversehen, noch enthalten. Andern theils ha-den wir auch in betref gegenwärtiger Rechts-Frage dahier kein beſonderes Geſetz, noch magauch desfals eine gewisse unverrükt hergebrach-te Gewohnheit, oder Gebrauch angeführet,und erwiesen werden.§. 3.
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