Sechszehntes254Zinns von acht, und fünfzig Rihl. von ihmegepfachtet, und alle halbe Jahr den halbenZinns abzuführen versprochen, indessen aberden am 15ten Julii vorigen Jahrs erfallenenhalben Zinns nicht nur nicht entrichtet, son-dern auch so gar zu entrichten sich geweigerethabe; so ist von dem Beklagten dawider ein-gewendet worden, daß er vom dritten April1758 bis den siebenzehenden Novemb. 1759.stete, theils französische, theil feindliche Ein-quartirungen gehabt, und denen Einquartit.ten nicht nur das beste untere Zimmer nebstder täglichen Stube, sondern auch Leinwand,Feuer, und Lid t hergeben, anbey viel Ungemach, und Verdrieslichkeiten ausstehen müs-sen, und derohalben den völligen Pfacht zuzahlen nicht verschuldet wäre. Hierauf hatzwar der Kläger erwiederet, daß der Beklaganhoch einen Unterpfächter eingenommen, deneinquartirten Officier nur ein Zimmer, unddenen Bekienten den Speicher eingegeben, soviele Einquartirungen, als er angegeben nichtgehabt, sondern seiner eigenen Bekenntnüsnach öfters übersehen worden, und endlichvorhin den völligen Pfacht, ohne von denenEinquartirungen etwas zu erwehnen, jederzeitunweigerlich abgeführet habe Alleine meinesErmessene kommet es auf solche Neben Um-stände eigentlich nicht, sondern hauptsächlichauf jene Rechts Frage an: Ob der Verpfäch-ter, oder aber der Anpfächter den Einquarti-rungs=Last zu tragen schuldig seye. Solte dieseFrage
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten