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4 (1768)
Seite
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153Stück.gebetten, die Strafgelder obruckzugeben, sodann die Verordnung vom ersten Febr. vori-gen Jahrs in betref des dem Stifte währendenProcesses zu verstattenden Brennholzes wie-etum einzuziehen, und es bey den vorherigenVerordnungen vom siebenten, und ein, undzwanzigsten Januar., wie auch achtzehendenApril 1758. zu belassen, im übrigen aber nichtaur sämmtliche Magistrats=Glieder, sondernauch alle zum Busch berechtigten in ihrer Er-ärung, ob, und welche zu gegenwärtigemProceß sich bekennen wollen, in Gefolg ober-dehnter Verordnung vom ersten Februar. zuernehmen, immittels die bey gegenwärtigerInstanz aufgegangenen Proceß=Kosten gegen-inander zu vergleichen, und aufzuheben seyen.XVI.Von Einquartirungen, oder derFrage: ob der Anpfächter von wegender gehabten Einquartirung eine Pfacht-Nachlaß forderen möge?§. 1.ls hiesiger Advocat N. eingeklaget, daßder Rath S. die auf der Rheinstrasse da-gelegene Behausung für einen jährlichenZinns