252Fünfzehntesdarüber, daß obgleich der Wald nicht ihme,sondern der ganzen Bürgerschaft zugehöre /und derowegen so oft ein Proceß anzufangen /Gelder auf den Busch aufzunehmen, dieWald=Ordnung abzuänderen, der Busch zuverbesseren, Fuhr= und Mahl zu besichtigen,und sonsten etwas zu verfügen seye, sämmteliche Bürger abgeladen, und nach den meh-risten Stimmen der Schlus abgefasset wer-den müsse, jedoch nach Vorschrift der ertheil-ten Verordnung nur die Magistrats Gliederin ihrer Erklärung, ob, und welche zu gegen-wärtigen Proceß sich bekennen wollen, sollenvernommen werden. Dieses Beschwer ist mei-nes Erachtens ebenfals sehr gegründet. Dannda das Stift in seiner erstern Bittschrift selbstangegeben, daß der Magistrat, und die Bür-gerschaft zusammen berufen, von einigen Ma-gistrats=Gliedern das unerlaubte Verbott ab-gefasset, und die Bürger durch schwere Straf-fen zur Unterschrift gezwungen worden wären;so folget auch von selbsten, daß nicht nur dieMagistrats=Glieder, sondern auch alle dieje-nigen, welche zum Busch berechtiget, und andem beliebten Verbott, oder Verordnung,und gegenwärtigen Proceß Theil zu nehmenhaben, müssen vernommen werden.§. 19.Welchemnach also meines geringfüͤgigen Er-messens zu sprechen wäre, daß Revilio wohlge-
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