251Stück.ordnung mögte belassen werden. Da nun aberdurch die Verordnung, wovon der beklagteStadt-Magistrat revidiret, denen Beamtenaufgetragen worden, daß selbige dem Ma-gistrat aufgeben sollen, dem Stifte das nöthi-ge Brennholz gegen den festgestelten Haulohn,und einen specificirlichen Schein von der be-dürfenden Quantität durch die abzuschikendenKarrchen stante lite, & salva causa principaliverabfolgen zu lassen; so fallet bey dem ersternAnblike schon in die Augen, daß hiedurch demStifte mehr, als es begehret, ja als es jemalsgehabt zu haben selbst angegeben, verstattetund zugeleget worden seye; immassen dasselbeausdrüklich eingestanden, daß nicht nur nachder jüngern Verordnung diejenigen von derBürgerschaft, welche mit Pferden versehengewesen, jederzeit, und bis auf gegenwärtigenProceß ihme das nöthige Holz zugebracht, undes fuͤr jedes Klafter den gesezten Preis bezah-let habe; sondern auch, daß durch die ange-ordneten Holzhäuer so viel Holz, als die Bür-ger, und Mitglieder des Stifts zu ihrer Noth-durft nöthig gehabt, wäre gefället worden.Es ist dahero ganz offenbahr, daß die leztereVorsehungs=Verordnung keinesweegs beste-hen möge, sondern bis zu näherer der SacheUntersuchung einsweilig müsse aufgehoben wer-den.§. 18.Das andere beschwer führet der Magistratdar-
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten