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248Fünfzehnteswerden, wo, und wie weit des Stifts eigeneWaldungen entlegen, und welche Beschwer-nuͤssen obwalten, daraus das Holz herbeyzu-führen. Und wann dieses alles beausfündiget, mithin des Stifts Angeben wahrbefun-den; so ereignet sich alsdann die fernere Fragewie, und welchergestalten der Magistrat dasBrennholz zu reichen habe. So dann kom-met es in betref des erstern darauf an, ob dieUrsachen, warum der Magistrat die Ver-kaufung des Holzes denen Bürgeren untersa-get hat, hinlänglich gewesen seyen. Immit-tels hat das klagende Stift nicht einmal Fug-diese Verordnung anzufertigen, es habe dannvorab erwiesen, daß es zu dem Stadt=Waldemitberechtiget, und also sein Gerechtsam durchdie jüngere Verordnung gekränket seye.§. 16.Wann nun hieraus zu hellen Tagen lieget,daß das klagende Stift den Besitz erforder-lichermassen nicht bescheiniget; so machet sichder endliche Schlus dahin, daß das Summa-rissimum dahier um so weniger statt finde,als das Stift von Anfang an nicht so wohlauf den Besitz, als vielmehr auf sein Gerecht-sam die angehobene Klage gegrundet. Alsoheisset es nemlich in der ersten BittschrifteWir Dechant, und Capitularen haben auf dem Stadt=Walde das jus lignandi, & pascendi eben so, wie andere Einwöh-ner,