247Stück.bereits bis zu aller Völle angewiesen, daß auchein nudus detentor contra Ecclesiam in sum-marissimo zu schützen seye; besonders da insummarissimo bekenntermassen darüber hin-ausgegangen wird, bona an mala fide quispossideat. Ein welches dahier um so mehr ein-trefen muß, als das klagende Stift nicht ein-mal erwehnet, zu welcher Zeit, und auf wel-che Art der Wald von ihme abgekommen seynsolle.§. 15Schlieslich mag dahier nicht untersuchetverden, ob der beklagte Stadt Magistratbefugt gewesen, denen Bürgeren zu verbieten,daß selbige das erhaltene Brennholz ander-wartlich nicht verhandelen sollen. Imgleichengehöret nicht hieher, ob der Magistrat demStifte, welches anderswo kein Holz, dannmit der grösten Beschwerlichkeit, und Kostenbekommen können solle, das nöthige Brenn-holz zu reichen wenigſtens ex lege humanita-is, oder nach denen Pflichten des gesellschaft-lichen Lebens nicht verbunden seye. Beedediese Sachen, oder Fragen haben mit demBesitze nicht die allermindeste Gemeinschaft,und erforderen anbey eine weitwendige Unter-suchung. Bevorne nemlich beurtheilet werdenkan, ob der beklagte Magistrat nach denenPflichten des gesellschaftlichen Lebens schuldigeye, dem Stifte das nöthige Brennholz zuaberlassen, muß nothwendig beausfündigetwer-Q 4
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