245Stück.angesehen, es dahier auf keine Vernunft-Schlüsse, sondern lediglich auf den würklichenBesitz ankommet. Eo siquidem summarissi-mum duntaxat rendit, ut possessorem in suapossessione tueatur.PFANKUCH cit. Cap. IV. num. 4.adeoque ad alias interdictorum species nonpertinet, quod de iis peculiaria edita sint re-media ordinaria, & ob id extraordinariumhoc auxilium non competat.ibid. num. 7.Will daſſelbe daraus herleiten, daß gleich-wie in hiesigen Landen allenthalben, wo nurgemeinsame Büschen seynd, die Pfarrherrenihr nöthiges Brennholz aus den gemeinsamenBuͤschen geniessen; also auch ihme als Pfarr-herrn aus dem Stadt-Walde das Brennholzgereichet werden müste; so ist der angegebeneLandes-Brauch annoch unerwiesen, und al-lenfals dieser Beweis=Grund ad possessoriumordinarium, aut petitorium hingehörig, im-massen fals auch wahr seyn solte, daß diePfarrherren in hiesigen Landen aus den ge-meinsamen Büschen das Brennholz erhalten,daraus jedoch nicht folget, daß das klagendeStift ebenfals aus dem Stadt=Walde dasBrennholz bis zu gegenwärtiger Klage genos-sen und bekommen habe. Oder will selbigesend-Q 3
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