244Fünfzehnteshero das angeführte Beweis=Mittel dahierallerdings unstatthaft, und ad possessoriumordinarium, petitoriumve hingehörig ist;zumalen nicht nur belobterGAIL cit. num. 6.selbst von dem allgemeinen Satz die Ausnah-me macht: Nisi aliter statuto receptum sit:puta, ut nemo admittatur ad tale ossicium,nisi sit civis originarius, quia tunc assumptus civis non admittitur ad hujusmodiofficium: sondern auch viele andere Ursachenseyn können, warum das Stift an derjenigenBürger=Gerechtigkeit, die andere Einwöhner,und Clöster geniessen, keinen Theil zu nehmenhabe.13Gleichergestalten ist auch unerheblich, wanndas Stift ferner vorstellet, daß es in der StadtParochus habitualis, und ein zeitlicher De-chant Parochus actualis seye, und fölglichüber den Magistrat, und die Bürger curamanimarum, eique annexam Jurisdictionemspiritualem habe. Der ganze Satz hat zwarseine gute Richtigkeit: indessen sehe ich abernicht, wie selbiger auf die Holz=Gerechtigkeitausgedehnet werden könne. Will das Stiftvielleichte dadurch erweisen, daß es noch mehr,dann einen Bürger in der Stadt abgebe; soist dieses nicht hinlänglich genug, dasselbe beyeinem unerwiesenen Besitze zu handhaben /an-
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