243Stück.tet, und selbiger mir seine Waaren stetshinzu verkaufen verschuldet seye.§. 12.Nach alſo ausgeraumtem Berichte führetdas klagende Stift ganz vergeblich an, daßdie vereydeten Bürger nicht allein, sondernguch alle übrige Einwöhner, und Eingesessene,Ja gar alle in der Stadt vorhandene Manns-und Frauen=Clöster ihr nöthiges Brennholzaus dem Stadt=Walde erhielten, mithinihme das nemliche Recht um so mehr angedey-hen müste, je bekennter es ware, quod bene-ficia concessa civibus, competant etiam incolis, qui pro civibus habentur.GAIL Lib. II. obs. 35. num. 6.Eines theils hat der beklagte Magistrat dasAngeben platterdingen verabredet, und dasStift solches nicht im allermindesten beschei-niget. Fals es auch andern theils an demeseyn solte; so mögte daraus jedoch auf denvon dem Stifte angerühmten Besitz, wovondermalen einzig, und allein die Frage ist, unddessen Beweis, oder Bescheinigung dem Stif-te allen Rechten nach oblieget, keinesweegsgeschlossen, mithin behauptet werden, daßdas Stift von undenklichen Jahren her biszu der angehobenen Klage in dem rahigen Be-sitz des Holz=Gerechtsams gewesen seye. Da-hero
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