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4 (1768)
Seite
241
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241Stück.der eine Beamte einen Sohn, und der andereeinen Enkel auf dem Stifte habe. Daherobeede Beamte für ganz unpartheyisch nichtmögen gehalten werden. So dann ist dererstattete Bericht in der That um so ungegrün-deter, als eines theils der beklagte Stadt-Magistrat durch die Beylage sub lit. C. be-scheiniget, daß am 17ten Octob. 1699. einMitglied des Stifts, nemlich Canonicus A.in dem Stadt=Walde als ein unberechtigtermit einer Karrchen Holz durch den SchuzenWinand Everhard B. ertappet, die Karrichmit dem Pferd, und Holze aufs Rathhausgefahren, das Brennholz confisciret, der Thä-ter mit einem Rthl. bestrafet, und gegen Er-legung dieses Rthl. die Karrch endlich wiederlosgegeben worden. Andern theils hat auchdas Stift selbst nicht nur angegeben, daß imvorigen Jahr hundert zwiſchen ihme, und dembeklagten Magistrat über die Holz= und Weid-Gerechtigkeit gestritten, und es Stift durchverschiedene Verordnungen (hievon hat indes-sen das Stift keine einzige beygeleget, und derStadt=Magistrat solches angeben durchausverabredet) bey dem von alters hergebrachtenjure lignandi & pascendi gehandhabet wordenwäre; sondern auch nachgehends verschiedeneBeweisthümer beygebracht, daß im Jahre1663. 1664. und 1665. wegen des Holz- undWeid=Gerechtsams eine Rechts=Irrung ob-gewaltet, und desfals verschiedene Zeugenleyen abgehöret worden. Woraus dann mitbee-