239Stück.Stift von mehr als vier= und fünf hundertJahren her das nöthige Brennholz aus demStadt=Walde genossen, und bis zu der voretwa sechs Jahren von dem beklagten Stadt-Magistrat erlassenen Verordnung an denbestimmten Tägen das Holz suchen, und nachHause habe fahren lassen; so wurden nochwohl zwey, ja mehrere Leute anzutrefen seyn,welche davon ein Zeugnüß ablegen könnten;zumalen eines theils das Stift, oder dieGeistlichen selbsten das Holz allem Vermuthennach nicht werden gesuchet, und nach Hausegefahren haben. Andern theils auch es nochnicht so lange ist, daß man alle diejenigen,welche für das Stift das Holz gesuchet, undgefahren, oder doch wenigstens suchen, undfahren gesehen, bereits unter die Zahle dererAbgestorbenen setzen möge. Solte es fernerseyn, daß das Stift von der vor etwa sechsJahren erlassenen Verordnung an bis auf ge-genwärtigen Proceß das nöthige Brennholzalle Jahre ohne einige. Hinderung genossen,und jährlichs so viele Klafter, als für alleBürger, und Mitglieder des Stifts erfor-derlich gewesen, gehauen, und einem jedenzugewendet worden; würden davon nicht un-endliche Proben beygebracht werden können:Würde nicht eine grosse Menge anzutrefenseyn, welche gesehen, daß das klagende Stiftſo viele Jahren hindurch ſein Brennholz ausdem Stadt=Walde bekommen? Würdenendlich die Holzhäuer, Taglöhner, und an-dere
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