238Fünfzehntesangerühmte Verordnung, gleichwie sie allemVermuthen nach in der stille, und heimlich wi-der die Natur, und Eigenschaft einer allgemei-nen Verordnung nicht ertheilet, also wenigstens durch einen, oder den andern, welchenselbige verkünden gehöret, hätte bescheinigetwerden können, ohne daß das klagende Stiftsich genötiget gesehen, einen ganz ausseror-dentlichen Weeg einzuschlagen, und widerderer Rechte erstere Grundsätze die Beweisthümer in dem Hause seines Gegners zu suchen.Woraus dann vorläufig erhellet, daß die vondem klagenden Stifte angegebene Störungeigentlich nicht einmal erwiesen seye; in meh-reren betracht, daß fals die Verordnung kei-nes andern Innhalts, als wie der beklagteStadt=Magistrat eingestanden, seyn solte /das klagende Stift dadurch um so wenigerbeeinträchtiget, und beleidiget wäre, je weni-ger dadurch das Holz Gerechtsam einem Be-rechtigten ist benommen, oder einigermassengekräncket worden.§. 10.Als viel diesemnach den Besitz anlanget; sowird ein jeder mir gerne eingestehen, daß demklagenden Stifte nichts leichter seyn könne,dann den so hoch angerühmten Besitz einiger-massen zu bescheinigen. Solte es (wie dasklagende Stift so oft, und vielmals vorgege-ben) in der That gegründet seyn, daß ersagtesStift
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