231Stück.Brennholz mehr zugefahren, noch für Geldsolte überlassen werden. Wann nun diesesVerbott um so weniger bestehen könnte, alses auf den gemeinen Buͤschen das jus lignan-ti & pascendi ab immemoriali tempore ge-habt hätte; so bittete zu verordnen, daß dasanerlaubte Verbott also fort wieder aufgeho-ben, die Sache in statu quo belassen, mithininem jeden erlaubet werden solle, ihme Stiftedas unentbehrliche Brennholz pro pretio re-gulato zuzuführen.§. 4.Als hierüber ein Bericht von denen Beam-en eingeforderet, dabey zugleich befohlen wur-de, das angelegte Verbott bis auf nähere derSache Untersuchung per publicum proclamaaufzuheben, und denen Fuhrleuten zu erlau-den, dem Stifte das nöthige Brennholz, wiebisher geschehen, für Geld zuzubringen; so be-schwerte sich deshalb der Stadt=Magistrat,und führete unter andern an, daß nicht alleEinwöhner, sondern nur diejenigen, welchedas Bürgerrecht erworben, und in Stadt-Eyde, und Pflichten stünden, aus denenStadt=Büschen das nothdürftige Brennholzzu hohlen berechtiget wären, gegenseitigesStift aber in possessorio pascendi aut lignan-ch sich erweislich nie befunden, noch einen ein-zigen Actum manutenibilem bis dahin aus-geübet hätte. Zudeme wäre auch die Verord-nung,
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