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4 (1768)
Seite
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230Fünfzehntesvollkommen hinlänglich zu seyn. Derohalbenderselbe ferner verordnete, daß kein Bürgernoch Fuhrmann das erhaltene Brennholz an-derwertlich verkaufen, noch verhandelen solte.§. 3.Hiedurch hat das Stift zu N. sich beschwert,und beeinträchtiget zu seyn erachtet, und da-rum am 23ten Nov. 1717. dahier eingeklaget,daß es in dem Stadt=Walde das jus lignan-di, & pascendi eben so, wie andere Einwöh-ner, Bürger, und Eingesessene, von altersher gehabt, wie solches die vom Jahre 1663.bis 1747. zwischen ihme, und dem Stadt-Magistrat gepflogenen Acta, worinnen dasus lignandi, & pascendi per instrumenta,& testes behauptet, und es dahero bey demvon alters hergebrachten juridignandi, & pas-cend durch verschiedene Verordnungen ge-handhabet worden, des mehrern bezeugenkönnten. Es hätten auch diejenigen aus derBurgerschaft, welche mit Pferden versehen,jederzeit, und bis auf die gegenwärtige Stun-de ihme das Holz zugebracht, und es, ob esgleich vorhin in van juris lignanch das Holzunentgeldlich genossen, jedoch zufolg der zumBesten der gemeinen Büschen gemachten Ver-ordnung für jedes Klafter den festgesteltenHaulohn bezahlet Diesem allem aber unge-achtet hätte jüngsthin von dem Stadt Magi-strat verbotten werden wollen, daß ihme keinBrenn=