22Stück.XV.Von Possessorio Summarussimo.§. 1.Von alters her ist es in der Stadt N. üb-lich, und gewöhnlich gewesen, daß einjeglicher Bürger sein nothdurftiges Brennholzin dem zur Stadt gehörigen Walde eigen-mächtig hauete, und sich ohne Anweisung zu-ugnete. Woraus da zu lezt nicht nur viele Un-ordnungen, und Misbrauche entsprungen,sondern auch der völlige Untergang, und Ver-derb des Waldes zu befahren ware; so hat derStadt=Magistrat vor einigen Jahren dieVerordnung ergehen lassen, daß so viel Holz,als zu Nothdurft derer berechtigten erforder-ich, zu gehörigen Zeiten, und an unschäd-lichen Orten gefället, das gefällete in Klafternabgetheilet, so dann einem jeden das nöthigeBrennholz gegen Entrichtung des zu einemThaler Cöllnisch, oder Gulden vom Klafterfestgestellten Haulohns solle gereichet werden.§. 2.Diese Verordnung wurde zwar von denenberechtigten angenommen, und genehmet,schiene aber nachgehends dem Magistrat nichtvoll-P 3
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