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4 (1768)
Seite
228
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228Vierzehntesmund derer minderjährigen C. allein in die fer-ner aufgegangenen Kosten fällig ertheilet wor-den; so kan der Vormund des schwachsinni-gen Johann Adolphen von S. über diese Ur-thel sich ebenfals um so weniger beschweren /je klärlicher daraus zu entnehmen, daß sie inAnsehung seiner eigentlich nichts entschiedensondern vielmehr ihn wenigst stillschweigend /ad separatum hinverwiesen habe. Leztlich istder verstatteten Revision die Aufschiebungs-Kraft zu dem Ende nicht benommen worden,daß die vier hundert Rthl. denen Revidirtenwürklich ausgezahlet, sondern nur daß selbigeeinsweilig ad Depositum sollen gegeben wer-den. Woraus da kein grosser Nachtheil ent-springet, angesehen es nicht viel machen kan-ob die Gelder etliche Wochen, oder Monatein Deposito liegen, oder aber in Händen de-rer Revidenten beruhen; so kan ein jegliche:leichte ermessen, wie ohnbefugt, und frevel-haft gegenwärtige Revision seye nachgesuchet,und gebetten worden.§. 24Wannenhero dann zu sprechen, daß Revi-sio übel gebetten, die erlegten Strafgelder ein-zuziehen, so dann der am ersten Merz 1758.dahier erlassene Bescheid lediglich zu bestätti-gen, und endlich beede revidirende Vormün-der in die desfals aufgegangenen Kosten nachrechtlicher Ermässigung fällig zu ertheilen seyen.XV.