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4 (1768)
Seite
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227Stück.ditionis esse. Daher gleichwie dem Vormun-de derer minderjährigen C., die Revision nachVorschrift der Novellæ ohne die Aufschub-Würkung zu verstatten ist; also muß auch dasgemliche wegen des Vormundes des schwach-innigen Johann Adolphen von S. eintrefen;zumalen derselbe bey der Revision eben so wohl,als bey der Nichtigkeits=Klage nur den Inter-ementen abgiebt.§. 23.Diesem allen kommet letzlich annoch hinzu,vernünftig nicht anders gemuthmassetwerden möge, dann daß der Vormund deswachsinnigen von S. nicht zu Verthaiti-jung seines Gerechtsams, sondern entwederim die Sache zu verzoͤgeren, oder aber umdes Vormundes derer minderjährigen C. Un-9, so viel thunlich, zu rechtfertigen, mit sel-gen in ein Horn geblasen habe. Dann erst-ist die erstere Urthel (wie oben bereits an-rinneret worden dem Vormunde mehrer-agten Schwachsinnigen bis dahin nicht inti-iret, auch die zweyte Urthel vom 10ten Ja-mar. 1748. wider ihn nicht ausgesprochen,mithin hat er nicht die allermindeste Ursache,der die eine, oder andere Urthel sich einerRechts=Hülfe zu bedienen. Zum andern daurch die drittere Urthel vom siebenten Mäy56. nur die eingeführte Querela Sullitatis,als ohnstatthaft abgeschlagen, und der Vor-mundP 2