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4 (1768)
Seite
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221Stück.Schlus um so ohnbündiger zu seyn, als dieerstere Urthel vom 12ten August 1746. selbi-gem nie insinuiret, in der zweytern Urthel vom10ten Januar, dessen nicht einmal gedacht,und fölglich in Ansehung dessen nur eine Ur-thel, nemlich die vom siebenten May 1756.vorhanden ist. Diesem jedoch ohngeachtet kanich nicht umhin, den gefasten Schlus auch aufden Vormund des vorbemelten Schwachsin-aigen auszudehnen. Wann es nemlich eineausgemachte Sache ist, Interventionem ter-in revisorio locum non habere, sed adparatam actionem esse remittendum inter-venientem.VON LUDOLF in Comment. System. p.m. 343. num. 25.so mag die Jntervention bey der Nichtigkeits-Klage noch um so weniger statt finden, als diegerela Nullitatis nicht nur vom belobtemVON LUDOLF cit. loc. p. m. 344. num. 26.tin Remedium odiosissimum genennet, son-ern dahier auch nach Maasgaabe derRevisions=Ordnung vom siebentenApril 1727. §. 9.r Revision in Betref derer Nothfristen undsonstigen Feyerlichkeiten gleich gehalten wird.§.21.