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4 (1768)
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222Vierzehntesin denen Rechten annoch ohnentschieden,von denen Rechts=Gelehrten verschiedentlichbeantwortet, und darauf der bekennte Versganz schiklich seye:Causidici certant, & adhuc sub Judicelis est.Dahero es mehr, dann verwegen ist, die erste-re Urthel einer Nichtigkeit contra jus in thesidarum zu beschuldigen, weilen der ConstantinN. bey den ihme vermachten Legaten, und ver-ordnetem Fideicommisso gehandhabet, mit-hin demselben das Remedium Leg. fin. istzugedacht worden.§. 19.Wann diesemnach die vorgemelten Nichtig-keit ganz ohngegründet, so dann in Ansehungderer minderjährigen C., und derer Vormun-des in zweyter, und fernerer Instanz zweygleichlautenden Urtheln vorhanden; so machtsich der Schlus von selbsten, daß nach Vor-schrift der Novellæ diesem Vormunde die ge-bettene Revision anders nicht, als cum effe-ctu devolutivo habe verstattet werden können.§. 20.In Betref des Vormundes des schwachsin-nigen Johann Adolphen von S. scheinet dieserSchlus(*) Hievon ist nachzusehen das achtzehende Stuckdes zweyten Bandes.