221Stück.ges Vorgeben, als wann die erstere Urthelvom 12ten August 1746. ohne den nunmehroschwachsinnigen Johann Adolph von S. ab-zuladen, und zu hören eröfnet seyn solle. Danemlich derselbe sammt seiner Ehefrauen selbstgebetten, daß die eingesezten Erben, und Le-gatarien bey der Erbschaft, und Vermächt-nüssen mögten gehandhabet werden, so kanjeder leichte ermessen, daß von Seitenererselben ein mehreres nicht erforderlich wa-in mehrerm Betracht, daß der demschwachsinnigen Johann Adolphen von S.chgehends angeordnete Vormund sothanebitte nirgendwo widerrufen, noch auch eininderes vorgesteller habe. Wolte auch diesesalles gleich in Ansehung des Schwachsinnigenfür hinlänglich nicht gehalten werden; so mustegleichwohl die Urthel in Betref derer minder-jährigen C. um so mehr bestehen; als solchesAnsehung besagter Minderjährigen eine ex-ptio de jure tertii, und dieselben dadurch ineinem Theile beschweret seynd.§. 18.Von der fünften Nichtigkeit ist endlich einhreres nicht zu sagen, als daß selbige überalle massen frevelhaft, und einfältig seye.Wer nur ein wenig belesen, derselbe wird ganzfrey bekennen, daß die Frage: ob einem le-(atario das Remedium Leg. fin. Cod. dedict. Div. Hadrian. Toll. zu statten komme,
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten