Vierzehntes218machet, und abgeurtheilet wird, alsdann derganze Proceß, und Erkenntnüs einer Nichtig-keit unterworfen seyn solle; zumalen das eineDicasterium so wohl, als das andere dasöberste Gericht in hiesigen Landen abgiebet /und von beeden gestalten Sachen nach zu denhöchsten Reichs=Gerichten appelliret wird.§. 15.Wann die andere Nichtigkeit daraus er-zwungen werden will, daß das errichtete Te-stament von dem Ur und respective Gros-Vatter widerrufen, und also ein wieder auf-gehobenes Testament für gültig, und kräftiganerkennet worden; so ist dieses eines theilseine blose petitio principii, und heisset ebenso viel, als eine Sache bereits feststellen, wel-che von dem Richter annoch muß untersucht,und beurtheilet werden. Andern theils wirdauch kein vernünftiger Rechts=Gelehrter an-ders sagen, noch denken, dann daß jene Urthelnicht nichtig, sondern nur blos widerrechtlichseye, kraft welcher die Beweis-Gründe, wo-durch die angegebene Widerrufung eines Te-staments dargethan werden will, für unhinlänglich erkläret, und eben darum verworfenwerden. Diesem kommet annoch hinzu, daßaus dem durchschnitten befundenen Faden,womitten das Testament verschlossen gewesen,die Wiederrufung um so weniger gemuthmas-sett werden möge, als kein Schein einer Ver-mu-
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