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4 (1768)
Seite
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21)Stück.Revision ohne die gewöhnliche Aufschub-Würkung wohl, oder übel erkennet worden,den Vorwurf untergebener Beurtheilung ab-giebet. Jedoch um denen Revidenten dieMaasse voll zu messen, anbey die Beurthei-lung desto gewisser zu machen will ich die Nich-tigkeiten mit einem Finger berühren.§. 14.Die erstere Nichtigkeit soll darinnen beste-hen, daß die erstere Instanz vorbeygegangen,und die Sache mit Uebergehung des Hof-Raths im Geheim=Rathe seye beurtheilet wor-den. Erweget man nur, daß untergebeneSache in einigen Nebenpuncten zum Geheim-Rathe gediehen, und also wegen der Verknü-pfung, oder des Zusammenhangs die von derezigen Revidenten Vatter angehobene Klagebey dem Geheim=Rathe anhangig gemachetseye; so leget sich die Ursache, warum die er-iere Instanz vorbeygegangen worden, ganzilar zu Tage. Anbey ist die der erstern In-stanz halber gemachte Einrede bereits abgeur-theilet, und also unwidersprechlich, daß falsauch dieselbe widerrechtlich verworfen wäre,dieserthalb jedannoch die Urthel keiner Nich-tigkeit könnte beschuldiget werden. Ueber diesist zwischen hiesigem Geheim- und Hof-Rathemeines Erachtens kein solcher Unterschied, daßwann eine Sache, die zum Hof=Rathe ge-hörig, bey dem Geheim=Rathe anhängig ge-machet,O 4