215Stück.tern angeführet) die am 12ten August 1746.eröfnete Urthel demselben zuwider ausgefallen,und durch die in Revisorio am 10ten Januar.748. ergangene Urthel so wohl, als auchdurch die der angehobenen Nichtigkeits=Klagehalber am siebenten May 1755. ferner erfolgteRechts=Erkenntnüs bestättiget, mithin jenerFall, wovon es inNovella Revisionis de Septima Decemb.1747. §. 7.heisset „ Wann nun Impetrant in Revisorio„ wiederum succumbiret, oder die gesuchte„ Restitutio in integrum abgeschlagen wor-den, mithin in secunda & ulteriori instan-„tia zwey gleichlautende Urtheln nacheinan-der ergangen, der Succumbent aber einneues Remedium Juris ergreifen wolte, undkönnte; so solle dasselbe sine effectu suspen-" sivo nur quoad devolutionem können ein-geführet werden; dahier um so unwider-sprechlicher obhanden; als die Urthel vom10ten Januar. 1748. in Revisorio, folglichin zweyterer, so dann die nachfolgende Urthelvom siebenten May 1756. in Remedio Nulli-tatis, und also in fernerer Instanz nacheinan-der ergangen, anbey die leztere keine simplexdenegatoria remedii (wovonBRUN-O3
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten